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Ein Überblick zu Raumakustik und Schallschutz in Bürogebäuden 

Bei der Planung von Bürogebäuden ist eine Vielzahl bauphysikalischer Aspekte zu berücksichtigen. Neben dem sommerlichem und winterlichem Wärmeschutz, der Lüftungstechnik und der Tageslichtplanung sind Raumakustik und Schallschutz zwei wesentliche Planungsschwerpunkte. Die „Raumakustik“ beschäftigt sich mit der Hörsamkeit und Lärmminderung innerhalb von geschlossenen Räumen. Bei der raumakustischen Planung in Bürogebäuden werden Maßnahmen zur Schallabsorption, Schalllenkung und zur Verhinderung der Schallausbreitung im Raum betrachtet. Maßgebende Regelwerke für die Planung sind DIN 18041 „Hörsamkeit in Räumen – Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung“ und die überarbeitete Fassung der VDI 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro“. Während die raumakustischen Anforderungen von Konferenzräumen, Besprechungsräumen, Aufenthaltsräumen und Verkehrsflächen in DIN 18041 geregelt sind, zeigt die künftige VDI 2569 Planungsgrößen für Einzel- und Mehrpersonenbüros auf. Für die Planung von Mehrpersonenbüros sind außerdem die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ (ASR 1.2) bei der raumakustischen Planung zu berücksichtigen. Die „Raumakustik“ steht in engem Zusammenhang mit der „Bauakustik“, bei der ein geeigneter „Schallschutz“ zwischen verschiedenen Räumen bzw. gegen von außen eindringende Geräusche durch entsprechende bauliche Maßnahmen erreicht werden muss. In Bürogebäuden werden im Rahmen der Planung geeignete Konstruktionen zur Schaffung von Vertraulichkeit sowie Schutz vor störenden Geräuschen ausgearbeitet. Bauordnungsrechtlich sind der „Schallschutz gegen Außenlärm“ und der „Schallschutz zwischen Arbeitsräumen verschiedenen Nutzer“ durch DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ geregelt. Der „Schallschutz zwischen Räumen innerhalb einer Nutzungseinheit“ unterliegt jedoch nicht dem Bauordnungsrecht. Für die Planung können hier Beiblatt 2 zu DIN 4109 und künftig die überarbeitete VDI 2569 herangezogen werden. Welche normativen Grundlagen im Einzelfall sinnvoll anzuwenden sind, klärt am besten der Auftraggeber gemeinsam mit seinen Fachplanern.

Dipl.-Ing. Tobias Kirchner
von der IHK Berlin öffentlich bestellter und 
vereidigter Sachverständiger für Raumakustik
Akustikbüro K5 GmbH 
www.k5-akustik.de 

DIN 18041 – „Hörsamkeit in Räumen
Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung“

DIN 18041 stellt die Grundlage der raumakustischen Planung für die meisten der im Alltag anzutreffenden Räume dar. In dieser Norm werden Anforderungen und Empfehlungen für die raumakustische Planung sowie Planungshinweise für z.B. den Einsatz von Beschallungsanlagen und von Hilfsmitteln zur Verbesserung der Sprachverständlichkeit bei Schwerhörigkeit vorgestellt. Zu Beginn einer Planung werden entsprechend DIN 18041 zunächst Zielwerte für die unterschiedlichsten Räume in einem Projekt definiert. Dabei erfolgt eine Unterteilung in zwei Raumkategorien. Räume, in denen die Kommunikation zwischen Personen über mittlere und größere Entfernung im Mittelpunkt steht, werden Gruppe A zugordnet. Für diese Räume werden in Abhängigkeit der Nutzungsart (z.B. Besprechungsraum, Vortragsraum oder Konferenzraum) und des Raumvolumens Anforderungen an die Nachhallzeit formuliert. Auch die Anforderungen an eine „akustische Barrierefreiheit“ (inklusive Nutzung) der Räume finden dabei Beachtung, wodurch die Bedarfe von Personen mit Hörbeeinträchtigungen, „Sprachlernern“ und „Nichtmuttersprachlern“  berücksichtigt werden. Zur zweiten Raumkategorie, Räume der Gruppe B, gehören Aufenthaltsräume wie Foyers, Pausenräume, Rezeptionen, Speiseräume, Büros oder andere Arbeitsräume. In diesen Räumen steht die Kommunikation über geringe Entfernungen im Vordergrund. In Abhängigkeit von der Verweildauer im Raum oder des Bedarfs an Lärmminderung bzw. Raumkomfort werden in DIN 18041 Empfehlungen für raumakustische Maßnahmen ausgesprochen. Die Empfehlungen richten sich jedoch nicht wie bei Räumen der Raumgruppe A an die Nachhallzeit, sondern an das Verhältnis A/V von „äquivalenter Schallabsorptionsfläche A“ und Raumvolumen V. Die „äquivalente Schallabsorptionsfläche“ wird dabei aus den Materialeigenschaften (Schallabsorptionsgrad) und den geometrischen Flächen des Raums ermittelt. Nach DIN 18041 können Foyers von Bürogebäuden entweder als Räume ohne Verweildauer (Nutzungsart B1) oder als Räume zum kurzfristigen Verweilen (Nutzungsart B2) eingeteilt werden. Pausenräume, Kantinen und Speiseräume sind in der Regel „Räume zum längerfristigen Verweilen“ (Nutzungsart B3). Büroräume sind je nach Bürotyp und auftretender Kommunikation den Nutzungsarten B3 (Einzelbüro), B4 (Büroräume) und B5 (Call Center) zugeordnet. Die Empfehlungen für Büroräume können zunächst für die Vorplanung herangezogen werden. In den weiteren Planungsphasen sollten Büroräume gemäß VDI 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro“ geplant werden, da in dieser Richtlinie auch auf die Schallausbreitung sowie Schallschirmung zwischen den Arbeitsplätzen eingegangen wird. Weitere und vertiefende Hinweise werden im Kommentarbuch zur DIN 18041 (erschienen im Beuth Verlag) vorgestellt.

Dipl.-Ing. Tobias Kirchner
von der IHK Berlin öffentlich bestellter und 
vereidigter Sachverständiger für Raumakustik
Akustikbüro K5 GmbH 
www.k5-akustik.de 

VDI 2569 – „Schallschutz und akustische Gestaltung in Büros“

Für die meisten im Alltag vorgefundenen Räume sind in DIN 18041 „Hörsamkeit in Räumen“ Zielgrößen für die raumakustische Planung definiert. Für Büroräume ist der Stand der Technik zu Raumakustik und Schallschutz in VDI 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung in Büros“ dargestellt. In Büroräumen, vor allem in Mehrpersonenbüros bestehen nicht nur Anforderungen an die Begrenzung der Nachhallzeit auf einen Sollwert (wie in DIN 18041). Arbeitnehmer, die in Mehrpersonenbüros tätig sind und die Raumakustik beklagen, sind zumeist durch Geräusche von benachbarten Arbeitsplätzen gestört; insbesondere durch die Kommunikation ihrer Kollegen untereinander oder durch Telefongespräche. Daher sind in Büroräumen weitere Kenngrößen erforderlich, mit denen die Ausbreitung von Sprache im Raum, d.h. zwischen den Arbeitsplätzen, beurteilt werden kann. Geeignete raumakustische Kenngrößen zur Beurteilung der akustischen Qualität von Mehrpersonenbüros werden in DIN EN ISO 3382-3 „Messung von Parametern der Raumakustik - Teil 3: Großraumbüros“ vorgestellt. Geeignete Zielwerte für diese Kenngrößen, die für die Planung und Beurteilung heran gezogen werden können, fehlen jedoch. Mit VDI 2569:2019-10 stehen nun auch Zielgrößen, sowohl für die Nachhallzeit, als auch für die Kenngrößen zur Schallausbreitung im Raum zur Verfügung. Büroräume werden in VDI 2569:2019-10 in Einzelbüros, kleine Mehrpersonenbüros (größter Abstand zwischen Arbeitsplätzen < 8 m) und große Mehrpersonenbüros unterteilt. Neben dieser Einteilung wurde eine Klassifizierung (Raumakustikklassen A, B und C) eingeführt, wobei die Raumakustikklasse A jene Büros mit den günstigsten akustischen Bedingungen repräsentiert. Für jede der drei Raumakustikklassen A-C stehen zusätzlich verbale Beschreibungen in VDI
2569:2019-10 zur Verfügung, mit der auch dem akustischen Laien das zu erwartende akustische Niveau der unterschiedlichen Klassen verständlich gemacht wird. Zur Beurteilung der raumakustischen Güte von Büroräumen sind nun folgende Kenngrößen heranzuziehen:
· Einzelbüros und kleine Mehrpersonenbüros: Nachhallzeit T
· Große Mehrpersonenbüros: Nachhallzeit T, A-bewerteter Schalldruckpegel der Sprache in einem Abstand von 4 m Lp,A,S,4 m und die räumliche Abklingrate der Sprache D2,S
VDI 2569:2019-10 dient jedoch nicht nur als Planungswerkzeug für die Raumakustik. Zielgrößen / Empfehlungen an den Schallschutz in Büroräumen waren vormals Bestandteil der Normenreihe DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“). Seit der Neuauflage von DIN 4109 sind diese Empfehlungen nicht mehr Bestandteil dieser Norm. Mit VDI 2569:2019-10 wurde nun diese Lücke geschlossen, indem diese Richtlinie auch die Empfehlungen an den Schallschutz von Büroräumen regelt.

Dipl.-Ing. Tobias Kirchner
von der IHK Berlin öffentlich bestellter und 
vereidigter Sachverständiger für Raumakustik
Akustikbüro K5 GmbH 
www.k5-akustik.de 

Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.7 - Mai 2018

Die ASR A3.7 beschreibt den Stand der Technik auf Basis gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Im Bereich Arbeitsschutz sind damit erstmals konkrete Vorgaben zur Beurteilung der Gefährdung durch Lärm im extraauralen Pegelbereich unter 80 db(A) und zur Raumakustik von Arbeitsstätten beschrieben. Dies sind u.a. Vorgaben zum maximalen Schalldruckpegel und zur Hörsamkeit in Arbeitsstätten. Der Schalldruckpegel ist grundsätzlich so niedrig zu halten wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Abhängig von der Art der Tätigkeit - eingeteilt in drei Tätigkeitskategorien - wird ein maximal zulässiger Beurteilungspegel beschrieben. Für raumakustische Anforderungen werden abhängig von der Nutzungsart maximale Nachhallzeiten T in den Oktavbandbreiten von 250 Hz bis 2000 Hz definiert. Im Wesentlichen wird dabei zwischen Büroräumen, Bildungsstätten und sonstigen Räumen mit Sprachkommunikation unterschieden. Bei der Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten legt die ASR A3.7 u.a. ein großes Augenmerk auf lärmmindernde Maßnahmen an der Quelle und im zweiten Schritt auf Lärmminderung auf dem Ausbreitungsweg. Als Maßnahmen zum Lärmschutz werden neben technischen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Maßnahmen auch verhaltenspräventive Maßnahmen behandelt.

Akustische Raumplanung mit AOS

Kleiner Exkurs:

Büroarbeit in der Corona-Krise 
Abstände und Abtrennungen richtig planen

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert Regeln für den Büroarbeitsplatz / Rahmenbedingungen für die Anpassung von Büroräumen mit Fokus auf Infektionsschutz.

 

 

 

SARS-CoV-2-Arbeitsplatzschutzregel
des Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (iba)

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